IO: §§ 57a, 66, 67, 70
EKEG: § 14
Auch Gläubiger von eigenkapitalersetzenden Forderungen können einen Insolvenzeröffnungsantrag stellen. Damit soll auch dieser Gläubigergruppe die Möglichkeit eingeräumt werden, eine geordnete Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erzwingen. Im Konkurs sind jedoch ihre Forderungen nachrangig, nämlich nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen.