IO: §§ 61, 108, 109
EO: § 1 Z 7, § 54 Abs 2
Die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie vollstreckbar sind, bilden einen Exekutionstitel. Ob die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit erfüllt sind, ergibt sich aus dem als Bestandteil des gerichtlichen Protokolls über die Prüfungstagsatzung geltenden Anmeldungsverzeichnis, in welches das Ergebnis der Prüfungsverhandlung (Anerkennung oder Bestreitung der Forderung durch den Insolvenzverwalter, allfällige Bestreitungserklärungen anderer Insolvenzgläubiger) einzutragen und in dem auch eine vom Schuldner ausgehende Forderungsbestreitung (trotz ihrer Unmaßgeblichkeit für das Insolvenzverfahren, jedoch wegen ihrer das Entstehen eines Exekutionstitels verhindernden Wirkung) anzumerken ist. Die Insolvenzgläubiger können Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis verlangen. Mit einem solchen Auszug, der seinem Wesen nach eine Amtsbestätigung ist, beurkundet das InsolvenzG, dass die betreffende Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde (RIS-Justiz RS0064819 [T1]) und damit ein Exekutionstitel vorliegt. Über Ersuchen des Gläubigers ist der Auszug mit der für eine Exekutionsführung im Inland notwendigen Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen (OLG Linz 2 R 76/14f).