IO: §§ 44, 60 Abs 2, § 109
ABGB: § 1422
Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderung und nicht mehr am Kreditrahmen (RIS-Justiz RS0033415).