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Angeblich nichtige/anfechtbare Veräußerung eines Bestandobjekts und Hinterlegung des Bestandzinses

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2015/189ZIK 2015, 142 Heft 4 v. 31.8.2015

IO: § 27

ABGB: § 1425

Eine gerichtliche Hinterlegung kommt ua beim sogenannten "Prätendentenstreit" in Betracht, wenn also mehrere Personen eine bestehende Forderung beanspruchen und trotz zumutbarer Prüfung nicht feststellbar ist, wem das Recht zusteht. Behauptet ein Insolvenzverwalter einem Mieter gegenüber nicht offenbar unbegründet, dass die Veräußerung des Bestandobjekts absolut nichtig bzw insolvenzrechtlich anfechtbar erfolgte, kann der vom Erwerber ebenfalls in Anspruch genommene Mieter bei objektiver Unklarheit der Rechtslage den Mietzins gerichtlich hinterlegen. Sobald ein Mieter von Veräußerer - bzw dem nun handlungsbefugten Insolvenzverwalter - darauf hingewiesen wird, dass ein Eigentumserwerb des Käufers aus bestimmten Gründen entgegen dem Grundbuchstand nicht stattgefunden habe, ist es dem Mieter idR nicht zuzumuten, die damit zusammenhängenden schwierigen Rechtsfragen auf eigenes Risiko zu beantworten. Dem steht nicht entgegen, dass der Erwerber als Liegenschaftseigentümer im Grundbuch aufscheint, denn bei absoluter Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts bliebe der Veräußerer Eigentümer, auch wenn ein Eigentumserwerb des Erwerbers im Grundbuch eingetragen wurde (RIS-Justiz RS0011117).

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