IO: §§ 8a, 110
Ein nacheheliches Aufteilungsverfahren wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners unterbrochen und kann nur als Prüfungsverfahren gegen den Masseverwalter als Antragsgegner fortgesetzt werden. Der Schuldner ist im außerstreitigen Prüfungsverfahren nicht Partei (1 Ob 234/13p).