IO: § 6 Abs 1, § 7
EO: § 7 Abs 3
Ein Prozess auf Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrags betrifft die Insolvenzmasse. Wurde in diesem Prozess rechtswidrig die Vollstreckbarkeit eines Versäumungsurteils gegen den Schuldner bestätigt, ist der Masseverwalter berechtigt, einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu stellen oder durch Bekanntgabe von relevanten Umständen die Aufhebung der gesetzwidrig erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit zu erwirken, ungeachtet einer allfälligen Verfahrensunterbrechung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Handlungen des Masseverwalters sind nämlich solche, die auf die Aufnahme des Verfahrens abzielen. Es muss dem Masseverwalter möglich sein, die Wirkungen eines scheinrechtskräftig die Masse belastenden Urteils zu beseitigen. Der Masseverwalter ist daher auch P des Zwischenstreits über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und hat Anspruch auf Kostenersatz.