ABGB: §§ 1293 ff
BTVG: § 7
Hat ein Treuhänder angeblich die von ihm übernommene Abwicklung eines Bauträgervertrags durch verfrühte Auszahlung aus dem Treuhanderlag an den Bauträger mangelhaft vorgenommen, liegt der Primärschaden in der Verminderung des Treuhanderlags, weil damit die Sicherstellung des Wohnungskäufers zumindest geschmälert wird (1 Ob 190/12s). Der dadurch eingetretene reale Schaden bietet dem Geschädigten die Möglichkeit, vom Treuhänder im Weg der Naturalrestitution die Wiederherstellung der Sicherheit zu verlangen (vgl RIS-Justiz RS0022526). Dieser bereits mit der Auszahlung eingetretene Schaden ist für die Beurteilung der Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Treuhänder von Relevanz. Denn die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach der "gemäßigten Einheitstheorie" auch für künftige vorhersehbare Teil-(Folge-)Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen. Der drohenden Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0097976, RS0087613) oder jedenfalls ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken (RIS-Justiz RS0112429). Folgeschäden sind allerdings dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird; in diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen (RIS-Justiz RS0087613 [T8 und T9]).