IESG: § 1 Abs 1
AktG: § 70 Abs 1
Typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die Funktionen der Vorstandsmitglieder einer AG fallen aus dem besonderen Schutzbereich der IESG-Sicherung nach deren Zweckbestimmung heraus. In einer AG kommt dem Vorstand die Ausübung der Unternehmerfunktion zu. Der Vorstand einer AG ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach dem IESG geschützten Personen (RIS-Justiz RS0129355; 8 ObS 1/14a). Dem Vorstand kommt die Befugnis und die Pflicht zur Leitung der AG und damit zur selbstständigen Vornahme aller Leitungsmaßnahmen unter eigener Verantwortung zu. Er ist in allen Leitungsbelangen an keine Weisungen der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats gebunden. Unbeachtlich ist iZm der IESG-Sicherung, ob ein Vorstand in der Praxis entgegen seiner gesetzlichen Stellung Weisungen des Aufsichtsrats befolgt und keinen beherrschenden Einfluss auf die Geschäfte der insolventen Gesellschaft ausgeübt hat.