IO: § 63 Abs 1, § 182
JN: § 46 Abs 1
Bei der Entscheidung eines negativen Zuständigkeitsstreites durch den OGH ist grds auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen (4 Nc 2/13a). Eine Ausnahme besteht jedoch im Insolvenzverfahren, da hier nur die Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit bindend ist, während ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden G über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert (8 Nc 5/10t). Das wird aus der Regelung über die örtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren abgeleitet, aus der sich ergibt, dass der Gesetzgeber der Nähe des InsolvenzG zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners iS einer effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung beimisst (8 Nc 42/14i). Das gilt auch im Schuldenregulierungsverfahren. Dort muss sich die Qualifikation des gewöhnlichen Aufenthalts auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (8 Nc 5/10t).