IO: §§ 71, 260
Im Rekursverfahren ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel und die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz maßgeblich.