IO: § 51
RSV: § 4 Abs 6
Der Reisevermittler handelt bei der Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zweck der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei der Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht als Bote des Reisenden, sondern als Gehilfe des Reiseveranstalters (4 Ob 130/09k). Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen durch den Reisevermittler trägt daher nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter (RIS-Justiz RS0019472). Allgemein ist das Verhalten eines Reisebüros dem Reiseveranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient (RIS-Justiz RS0028425, RS0028499). Dies gilt insb für vertragliche Zusicherungen eines Reisebüromitarbeiters. Ist das Reisebüro auch zur Entgegennahme von Zahlungen für Reiseveranstalter befugt, fungiert dieses als Zahlstelle. Der Vertretungsbefugte nimmt die Zahlung wirksam für den Reiseveranstalter in Empfang; Leistungsempfänger ist somit der Veranstalter (8 Ob 94/13a).