IO: § 58 Z 2
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art können nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Darunter fallen zunächst jedenfalls alle wegen eines gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Verhaltens verhängten Geldstrafen des G und der Verwaltungsbehörde. Der gesetzliche Aus-