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Gebühren des Gerichtskommissärs sind keine Sondermassekosten

JudikaturZIK 2014/317ZIK 2014, 228 Heft 6 v. 31.12.2014

IO: §§ 46, 49 Abs 1

Aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen. Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten idS ist es erforderlich, dass sie den Tatbestand der Masseforderung erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht (RIS-Justiz RS0114696).

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