Wird ein Superädifikat als Pfand gegeben, ist damit das Risiko verbunden, dass sich im Zuge der Verwertung herausstellt, dass es sich um kein sonderrechtsfähiges Superädifikat, sondern um einen unselbstständigen Bestandteil einer Liegenschaft handelt. Der Autor geht in seinem Beitrag diesbezüglichen Fragen nach, nimmt im Zuge dessen zu der E 6 Ob 108/12v des OGH Stellung und weist darauf hin, dass in einem solchen Fall selbst der gute Glaube nicht weiterhelfe, weil er nur fehlendes Eigentum ersetzen könne.