FBG: §§ 39, 40
IO: § 71b
Wird eine bekl Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Kl fortzusetzen. Strebt er hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (RIS-Justiz RS0110979; 8 Ob 2344/96 f [verst Senat]). Der Wille des Kl zur Verfahrensfortsetzung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich daraus ergeben, dass er trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt (RIS-Justiz RS0110979 [T3]).