WAG 1996: §§ 23b bis 23d, 32 Z 8
BWG: § 93 Abs 2
Die berechtigten Forderungen des Anlegers gegen die Einlagensicherungseinrichtung müssen unabhängig davon gleich hoch sein, ob sie vor oder nach Quotenausschüttung im Konkursverfahren geltend gemacht werden. Insb soll der Anspruch aufgrund der Einlagensicherung nicht zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen Begünstigung des Anlegers führen. Erhält der Berechtigte aus dem Konkurs seine auf ihn entfallende Quote ausbezahlt, so ist diese auf den Höchstbetrag anzurechnen, weil ihm sonst mehr als dieser Garantiebetrag ungekürzt zukäme. Es ist der zu ermittelnde Einlagensicherungsbetrag um jenen Prozentsatz zu mindern, mit dem bereits eine quotenmäßige Befriedigung der Ansprüche des Anlegers erfolgt ist (RIS-Justiz RS0116893). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass das Gesetz den Anleger lediglich mit einem bestimmten "Sockelbetrag" vollständig sichern will und der darüber hinausgehende Gesamtschaden im Übrigen auf die Konkursquote beschränkt ist. Diese Erwägungen treffen gleichermaßen auf die Ansprüche nach § 23b Abs 2 WAG 1996 zu, sodass auch der nach dieser Bestimmung gesicherte Betrag von 20.000 € um jenen Prozentsatz zu mindern ist, der der ausgeschütteten Quote entspricht.