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Prozessführung gegen eine insolvente Kapitalgesellschaft

JudikaturZIK 2013/353ZIK 2013, 239 Heft 6 v. 31.12.2013

FBG: §§ 39, 40

IO: § 71b

Wird eine bekl Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Kl fortzusetzen. Strebt er hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären (RIS-Justiz RS0110979; 8 Ob 2344/96 f [verst Senat]). Der Wille des Kl zur Verfahrensfortsetzung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich daraus ergeben, dass er trotz der ihm bekannten, den Verlust der Parteifähigkeit herbeiführenden Umstände das Verfahren durch Anträge oder Rechtsmittel fortsetzt (RIS-Justiz RS0110979 [T3]).

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