UGB: §§ 1, 105
KSchG: §§ 1, 25d
Die Unternehmereigenschaft des Kommanditisten einer Personengesellschaft kann nicht aus dem UGB abgeleitet werden. Unternehmensträgerin und Betreiberin des Unternehmens ist die Personengesellschaft selbst. Die Gesellschafter sind keine Unternehmer, selbst wenn sie unbeschränkt haften. Sie handeln lediglich als Organe der Gesellschaft und vertreten sie nach außen. Daher ist ein Kommanditist als Verbraucher anzusehen und unterliegt grds den Verbrauchersschutzbestimmungen, ua denen über die Reduktion von Kreditverbindlichkeiten.