IO: § 197
ASVG: § 67a
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Damit werden alle anhängigen massebezogenen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Rechtsmittel sind nicht zurückzuweisen, allerdings ist eine Entscheidung darüber unzulässig (RIS-Justiz RS0036996). Wird nach Vorlage der Akten an den OGH über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet, ist während des unterbrochenen Verfahrens über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden, sondern es sind die Akten unerledigt dem Gericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752). (Nur Leitsatz.)