IO: §§ 152a, 252
ZPO: §§ 123 ff, 409
Das InsolvenzG darf von einer im Sanierungsplan vereinbarten Bestätigungsvoraussetzung nicht abgehen. Daher ist es auch nicht berechtigt, die vereinbarte Frist für den Erlag des Erfordernisses beim Insolvenzverwalter zu erstrecken. Die im Rahmen eines Sanierungsplanes vereinbarten Bestätigungsvoraussetzungen begründen in rechtlicher Hinsicht ein obligatorisches Schuldverhältnis zwischen den Gläubigern und dem Schuldner. Damit ist die darin festgelegte Frist zur Erfüllung der Bestätigungsvoraussetzungen mit der Leistungsfrist gem § 409 ZPO vergleichbar und hat doppelfunktionale Bedeutung. Ihre Bedeutung und Entstehung schöpft sie aus dem Prozess- bzw Insolvenzrecht, sie hat aber gleichzeitig materiellrechtliche Wirkungen. Ihre materiellrechtlichen Wirkungen schließen die Anwendung der zivilprozessrechtlichen Fristenregelungen aus (OLG Wien 28 R 98/06x, 28 R 143/07s, 28 R 78/13s ua). Eine Verlängerung der Zahlungsfrist durch das InsolvenzG - sei es ausdrücklich oder auch durch faktisches Zuwarten - würde zu einem unzulässigen Eingriff in die Rechtsposition der Gläubiger führen (OLG Wien 28 R 78/13s, 28 R 312/13b).