IO: §§ 205, 208
EO: § 292k Abs 1 Z 3
Das ExekutionsG hat ua zu entscheiden, ob an der Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, deren Pfändung durch das G bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde. Gemeint ist damit die Frage, ob tatsächlich ein Pfändungspfandrecht begründet wurde und ob es noch besteht. Dem InsolvenzG kommt keine Kompetenz zur beschlussmäßigen Feststellung (des Erlöschens) von Aus- oder Absonderungsrechten zu (8 Ob 107/06b; 2 R 268/12w).