IESG: § 1
ASVG: § 4 Abs 4
Freie Dienstnehmer unterliegen dem Schutz des IESG, wobei die Abgrenzung des freien Dienstvertrags von anderen Vertragstypen, wie etwa dem Werkvertrag (RIS-Justiz RS0021330), aber auch von einem nicht dem ASVG unterliegenden freien Dienstvertrag, nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen kann.