AnfO: § 12
ZPO: §§ 500, 502
Der Streitwert einer Anfechtungsklage kann höchstens der Wert des zu schützenden Anspruchs sein (RIS-Justiz RS0042521). Ist die Anfechtungsklage auf geldgleiche Ansprüche gerichtet, ist eine Bewertung des zu schützenden Anspruchs nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0042521 [T7]). Ist jedoch das Klagebegehren (wie im Anlassfall) auf die Erteilung einer Zustimmung zur zwangsweisen Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ungeachtet eines einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots gerichtet, liegt kein geldgleicher Anspruch vor. Daher hat das BerufungsG den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.