UGB § 275 Abs 5
ABGB § 1489
Den Abschlussprüfer trifft nur gegenüber dem geprüften Unternehmen aufgrund des Prüfungsvertrags eine vertragliche Haftung. Gegenüber einem Dritten besteht grundsätzlich eine Haftung für Vermögensschäden nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, nicht aber bei bloß fahrlässiger Schädigung. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse wird der Vermögensschutz in bestimmten Konstellationen erweitert. Der Prüfungsvertrag zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.