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Haftung für Vertrauensschaden wegen Konkursverschleppung

JudikaturZIK 2013/174ZIK 2013, 117 Heft 3 v. 8.7.2013

ABGB §§ 1295, 1304, 1311

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 66, 69

Die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen sind verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Konkurseröffnung zu beantragen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Schutzgesetz, das alle Gläubiger vor (weiteren) Schäden durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung schützen soll (RIS-Justiz RS0027441). Alt- und Neugläubiger sollen dabei nicht nur vor Quotenschäden geschützt werden, sondern Neugläubiger auch vor (weitergehenden) Vertrauensschäden (vgl 4 Ob 31/07y; 2 Ob 241/06i; 1 Ob 134/07y; RIS-Justiz RS0122035). Neugläubiger sind so zu stellen, als hätten sie mit dem späteren Gemeinschuldner nicht mehr kontrahiert (2 Ob 241/06i). Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger aufgrund seiner besonderen Kenntnis der Finanzlage des Schuldners unter gewissen Umständen nicht vom Schutzzweck erfasst ist und - je nach konkretem Kenntnisstand - auch ein Mitverschulden in Betracht kommt. Dabei ist auch wesentlich, wie dem Gläubiger die finanzielle Situation des Schuldners dargestellt wurde (1 Ob 134/07y).

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