ABGB §§ 1041, 1043
GmbHG § 72
Die freiwillige Aufopferung von Sachen im Notfall im eigenen und fremden Interesse ist ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen. Der Verwendungsanspruch setzt voraus, dass die Verwendung zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten ungerechtfertigt war. Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus (1 Ob 353/97m SZ 71/128; RIS-Justiz RS0020101).