Nach Art 24 EuInsVO wird von seiner Schuld befreit, wer nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Schuldner statt an den Verwalter leistet, wenn ihm die Verfahrenseröffnung unbekannt war. Fraglich ist, ob der Schutz des dritten Zahlers nur bei direkter Leistung an den Schuldner greift oder auch bei von diesem veranlasster Leistung an jemand anderen. Damit beschäftigt sich der EuGH in der Rs C-251/12 Buggenhout und van der Mierop /Banque Internationale Luxembourg. In ihren Schlussanträgen vom 8. 5. 2013 spricht sich die GA Kokott für ein breites Leistungsverständnis aus, das auch die Zahlung an einen Gläubiger des Schuldners umfasst.