KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 48, 119, 171, 173 Abs 1 Z 1
EO § 78
Bei der außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sache bildet der Erlös eine Sondermasse, die durch das KonkursG zu verteilen ist. Dies geschieht durch einen Verteilungsbeschluss nach den Verteilungsvorschriften der EO in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung (RIS-Justiz RS0003046; 8 Ob 270/00i). Dies gilt jedoch nicht für den Kostenersatz, weil § 78 EO auf die Bestimmungen über die Prozesskosten verweist, die im Konkursverfahren nicht anzuwenden sind. Für den Anspruch eines Absonderungsgläubigers auf Kostenersatz im Rahmen der Verteilung des Erlöses einer freihändig verwerteten Liegenschaft fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage.