IO §§ 66, 70, 71, 100, 100a
EO § 47
Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit. Mit Vorlage eines Rückstandsausweises hat daher eine die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragende GKK sowohl ihre Insolvenzforderung als auch die Zahlungsunfähigkeit aufs Erste bescheinigt. Es liegt dann am Schuldner, die Gegenbescheinigung anzutreten und glaubhaft zu machen, zur Erfüllung der laufenden Verbindlichkeiten in der Lage zu sein. Dazu ist die Zahlung oder Regelung sämtlicher fälliger Verbindlichkeiten nachzuweisen (OLG Wien 28 R 57/12a, 28 R 229/11v uva).