KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 29, 38
ABGB § 1002
Schreitet der Schuldner als indirekter (= mittelbarer) Stellvertreter des Anfechtungsgegners ein, handelt er im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Die Rechtswirkungen dieses Verhaltens treten beim mittelbaren Stellvertreter ein, weshalb es eines weiteren Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Auftraggeber bedarf, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. Wurde dieses Rechtsgeschäft in Gestalt eines Schenkungsvertrages geschlossen, um die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts des Anfechtungsgegners an der dem Gemeinschuldner zugeschlagenen Liegenschaft zu ermöglichen, liegt die wahre Absicht des Gemeinschuldners und des Anfechtungsgegners nicht in einer Schenkung, sondern in der Erfüllung des Auftrags, was einen tauglichen Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung darstellt.