KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 14, 46, 51, 60, 61, 109
Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Insolvenzforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird. Die Forderungsfeststellung entfaltet im Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung.