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Die Feststellung als Insolvenzforderung hindert nicht die Geltendmachung einer Masseforderung

JudikaturZIK 2013/93ZIK 2013, 62 Heft 2 v. 2.5.2013

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 14, 46, 51, 60, 61, 109

Eine Forderung bleibt auch dann Masseforderung, wenn sie der Gläubiger in Unkenntnis dieses Charakters anmeldet und sie als festgestellte Insolvenzforderung in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wird. Die Forderungsfeststellung entfaltet im Hinblick auf den Grund und die Höhe der Forderung, nicht aber bezüglich ihrer Rechtsqualität Bindungswirkung.

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