AGBG: §§ 1295 ff, 1323, 1358
Der Geschädigte kann bei pflichtwidriger Anlageberatung verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt, ihn also richtig und vollständig beraten hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (8 Ob 123/05d mwN; RIS-Justiz RS0125829).