IESG § 1
AVRAG §§ 3, 6 Abs 1
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Das Bestehen einer Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer eines Betriebs schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus (8 ObS 2164/96k; 8 ObS 219/99k; 8 ObS 94/00g; 8 ObS 119/02m). Die Insolvenzentgeltsicherung dient nicht dazu, den Unternehmer (außerhalb eines Konkursverfahrens) von seiner gesetzlichen Haftung infolge eines Betriebsübergangs faktisch zu entbinden.