vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Enteignung einer Liegenschaft, Pfandrecht und Grundbuchseintragung

JudikaturZIK 2013/50ZIK 2013, 34 Heft 1 v. 1.3.2013

ABGB §§ 365, 380

EisbEG §§ 5, 22 Abs 2, § 34 Abs 2

Das Eigentumsrecht des Enteigners entsteht originär (RIS-Justiz RS0010847, RS0010841 [T7]). Dabei erwirbt der Enteigner das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, was für alle obligatorischen und auch dinglichen Rechte gilt (RIS-Justiz RS0010847), ohne dass es einer gesonderten Enteignung bedürfe. Pfandrechte gehen mit einer Enteignung unter und Ansprüche von Pfandgläubigern beziehen sich auf die Entschädigungssumme als Surrogat für die enteignete Grundstücksfläche (RIS-Justiz RS0057988).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte