ABGB §§ 365, 380
EisbEG §§ 5, 22 Abs 2, § 34 Abs 2
Das Eigentumsrecht des Enteigners entsteht originär (RIS-Justiz RS0010847, RS0010841 [T7]). Dabei erwirbt der Enteigner das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, was für alle obligatorischen und auch dinglichen Rechte gilt (RIS-Justiz RS0010847), ohne dass es einer gesonderten Enteignung bedürfe. Pfandrechte gehen mit einer Enteignung unter und Ansprüche von Pfandgläubigern beziehen sich auf die Entschädigungssumme als Surrogat für die enteignete Grundstücksfläche (RIS-Justiz RS0057988).