KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 157b, 157e, 193
Wird ein Sachwalter (nunmehr Treuhänder) nicht bloß mit der Überwachung einer Zahlungsplanerfüllung durch den Schuldner betraut, sondern wurden an ihn pfändbare Einkommensbezüge abgetreten, richtet sich der Entlohnungsanspruch nach den Regeln für die Sachwalterschaft bei Vermögensübergabe.