KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
EO §§ 142, 144 Abs 1, §§ 145, 239 Abs 1 Z 3
Auch bei der kridamäßigen Verwertung durch Zwangsversteigerung gilt, dass eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts bei einer Zwangsversteigerung auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht vorgesehen ist; für die Parteien und Beteiligten besteht deshalb keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS-Justiz RS0116953). Entgegen der dargestellten Rechtslage gefasste Beschlüsse über den Schätzwert sind unanfechtbar (3 Ob 91/11w; 3 Ob 187/09k). Eine Änderung des der Zwangsversteigerung zugrunde gelegten Schätzwerts im Rechtsmittelweg ist daher unzulässig.