IO §§ 63, 66, 70, 260 Abs 2
EuInsVO: Art 3 Abs 1
Im Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, in Rekursen neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel anzuführen. Nach Absicht des historischen Gesetzgebers sollte das Rekursverfahren gerade auch der Nachholung des rechtlichen Gehörs dienen. Im Hinblick auf diese Neuerungsmöglichkeit führt eine unwirksame Zustellung im Insolvenz(eröffnungs)verfahren nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern bloß zu einem Verfahrensmangel (stRsp des OLG Wien: 28 R 205/05f; 28 R 37/06a; 28 R 294/09z; 28 R 137/10p uva). Als Verfahrensmangel ist ein Gehörverstoß nur dann beachtlich, wenn er die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhinderte. Dazu muss die Relevanz des Mangels aufgezeigt werden.