IO §§ 78, 117, 260 Abs 1
ZustG § 13 Abs 1
Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist ist, dass die Zustellung rechtswirksam war; eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (RIS-Justiz RS0006997).
IO §§ 78, 117, 260 Abs 1
ZustG § 13 Abs 1
Voraussetzung für den Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist ist, dass die Zustellung rechtswirksam war; eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (RIS-Justiz RS0006997).