KO idF vor 1. 7. 2010 § 58 Z 1, § 119 Abs 5, § 132 Abs 4, § 149 Abs 1
Das KonkursG hat einen Verteilungsentwurf vor Anberaumung der Verteilungstagsatzung einer Vorprüfung zu unterziehen. Dabei ist auch die materielle Richtigkeit des Verteilungsentwurfs von Amts wegen zu prüfen.