KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30, 31
EKEG § 2 Abs 1, § 3 Abs 1 Z 1, §§ 5, 14
Die Befriedigung eines Gläubigers durch Zahlung eines Dritten aus Vermögen, das nicht in die freie Disposition des Schuldners kommen sollte oder
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 30, 31
EKEG § 2 Abs 1, § 3 Abs 1 Z 1, §§ 5, 14
Die Befriedigung eines Gläubigers durch Zahlung eines Dritten aus Vermögen, das nicht in die freie Disposition des Schuldners kommen sollte oder