Selbstständige Anlageberater und -vermittler bedürfen der Mitwirkung von Banken, die sich zur Ausführung der Depotführung gegenüber den Kunden verpflichten. Der Autor setzt sich dabei mit der Frage auseinander, inwieweit der selbstständige Berater, der den Anleger unzureichend oder fehlerhaft beraten hat, der ausführenden Bank irrtums- und schadenersatzrechtlich zurechenbar ist.