Die Berechnung der Schadenersatzhöhe bei Anlegerschäden steht in laufender Diskussion. Der OGH hat nunmehr (6 Ob 28/12d) für die Schadensberechnung bei der Haftung von Vermögensveranlagungsfällen das allgemeine Marktrisiko berücksichtigt. Schadenersatzansprüche sollen den Anleger nicht bereichern, wenn und soweit sein Schaden auf die allgemeine Marktentwicklung zurückzuführen ist. Die Autoren untersuchen in ihrem Beitrag den Ersatz des Marktrisikos.