Der Autor geht in seinem Beitrag auf grenzüberschreitende Abtretungen von Forderungen ein, bei denen nach Art 14 Rom I-VO weitere an der Zession unbeteiligte Gläubiger des Zedenten auf das zwischen Zedenten und Zessionar anwendbare Recht verwiesen werden. Der Autor kritisiert die mangelnde Lösung der Drittwirkung von Zessionen.