Der Autor befasst sich anlässlich der E 3 Ob 84/12t mit Möglichkeiten der Aussetzung bzw Einschränkung des Exekutionsverfahrens bei Europäischen Vollstreckungstiteln, wobei sich die
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Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollstreckung nach Art 23 EuVTVO unmittelbar aus der Verordnung ergeben.