Der Beitrag setzt sich mit der OGH-Rsp (7 Ob 77/10i; 6 Ob 28/12d) auseinander, wonach der Grundsatz der Kapitalerhaltung auch dann durchbrochen wird, wenn Anleger Aktien am Sekundärmarkt wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten durch den Emittenten erworben haben. Der Autor steht dieser Rsp positiv gegenüber.