AnfO § 9
EO § 387
Für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist das G zuständig, vor dem im Antragszeitpunkt der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, anhängig ist. Sonst ist das BG zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten P seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Diese Regelungen gelten auch für die Sicherung eines Anfechtungsverfahrens.