IESG § 1 Abs 2 Z 3, § 3a
Beim Insolvenz-Entgelt ist hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung nicht zwischen laufendem Entgelt und sonstigen Ansprüchen zu differenzieren. Es wäre nicht begründbar, Entgeltansprüche einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen nur für einen sechsmonatigen Zeitraum vor der Konkurseröffnung, sons-