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Zum Begriff der benachteiligenden Rechtshandlung

JudikaturZIK 2012/280ZIK 2012, 196 Heft 5 v. 31.10.2012

AnfO § 2

KO idF vor 1. 7. 2010 § 28

Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung erfordern eine Rechtshandlung des Schuldners, die aber nicht von ihm persönlich vorgenommen worden sein muss. Dem Schuldner sind Rechtshandlungen eines gesetzlichen oder gewillkürten Vertreters oder, im Falle nachträglicher Genehmigung, eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen (RIS-Justiz RS0050709 [T1]; RS0064223 [T2]). Bei der gesetzlichen Vertretung kommt es auf den Kenntnisstand des gesetzlichen Vertreters an (RIS-Justiz RS0114517; RS0050709 [T6]); bei gewillkürter Vertretung reicht das Vorliegen der Benachteiligungsabsicht beim Vertretenen oder beim Vertreter. Damit ist die Stellvertretung angesprochen, nicht aber ein Rechtsvertreter (im Anlassfall ein Rechtsanwalt), der im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abschluss eines Rechtsgeschäfts im eigenen Namen beigezogen wird, weil seine Aufgabe nicht in der Abgabe von Willenserklärungen für den Mandanten, sondern regelmäßig nur in dessen Beratung liegt.

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