KO idF vor 1. 7. 2010 § 82c Z 1, § 82d
Dem Masseverwalter gebührt für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse eine besondere Entlohnung. Diese vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, insb im Hinblick auf die Einfachheit des Verfahrens.