IO §§ 70, 71c Abs 1, § 260 Abs 2
GmbHG § 15
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind im Eröffnungsverfahren nur dann ausnahmsweise rekurslegitimiert, wenn keine Geschäftsführer oder Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft vorhanden sind. Für die Beurteilung der Rekurslegitimation eines Gläubigers gegen einen Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens ist eine gesonderte Prüfung der Insolvenzforderung des Rechtsmittelwerbers nur dann erforderlich, wenn sie nicht bereits im eröffneten Verfahren angemeldet wurde.